Lipoid GmbH
1. Geltung 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot und Vertragsschluss 2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Kalenderwochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Preise und Zahlung 3.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, in EURO ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.2 Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.
3.3 Rechnungsbeträge sind fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware ohne jeden Abzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
3.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
3.5 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) durch den Käufer gefährdet wird.
3.6 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4. Lieferung und Lieferzeit 4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerungen die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Wir sind ohne besondere Vereinbarung nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). Im Hinblick auf Gefahrübergang, Leistungsstörungen und Zahlungspflichten gilt eine berechtigte Teillieferung als selbständige Leistung.
4.4 Bei Abrufaufträgen beträgt die Frist zur Abnahme drei Monate ab Vertragsschluss, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
>5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang 5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ludwigshafen/Rhein. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bestimmen wir die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).
5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
5.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5.4 Wir sind nicht zur Zurücknahme von Verpackungsmaterial verpflichtet.
6. Mängelansprüche des Käufers 6.1 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 10 Tagen nach Ablieferung der Ware zugegangen ist. In Bezug auf sonstige Mängel, gilt die Ware als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge binnen 10 Tagen nach der Entdeckung, spätestens 3 Monate nach Auslieferung, des Mangels zugegangen ist. Soweit die Ware bezüglich Mängeln als genehmigt gilt, ist unsere Haftung für diese Mängel ausgeschlossen.
6.2 Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer uns dies gemäß Ziffer 6.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) Wir haben zunächst das Recht, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung);
b) Schadensersatz kann der Käufer unter den in Ziffer 7. bestimmten Voraussetzungen verlangen.
6.3 Unsere Angaben zur Ware stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. 7. Sonstige Haftung 7.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.4 Die sich aus Ziffern 7.2 und 7.3 ergebenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.5 Für Risiken, Formulierungen oder Verbindlichkeiten, die aus der Verwendung unserer Produkte entstehen, können wir keine Verantwortung übernehmen, da die Arbeitsbedingungen in den Anlagen unserer Kunden außerhalb unserer Kontrolle liegen.
8. Verjährung 8.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
8.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
8.3 Anstelle der vorstehenden Einjahresfrist gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Eigentumsvorbehalt 9.1 Alle von uns an den Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer (gesicherte Forderungen) unser Eigentum.
9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn insoweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
9.3 Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für das entstehende Erzeugnis gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 9.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
e) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
10. Gerichtsstand und sonstiges 10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist Ludwigshafen/Rhein. Es gilt ausnahmslos deutsches Recht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
10.2 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Schließen
Lipoid AG
1. Geltungsbereich Die folgenden Bedingungen liegen allen, auch künftigen Geschäften mit uns zugrunde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande.
3. Preis Für die Berechung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise massgebend, sofern nicht schriftlich ein Festpreis vereinbart worden ist. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, jeweils ab Herstellwerk. Unsere Preise verstehen sich in EURO, falls nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart ist.
Erhöhen sich die Preise gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten; das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Preiserhöhungen, die auf Erhöhung der Umsatzsteuer beruhen.
4. Lieferung, Gefahrübergang Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers. Das Gefahrenrisiko geht mit der Übergabe der Ware an den 1. Frachtführer auf den Käufer über. Nicht rechtzeitig abgenommene Ware lagert auf Rechung und Gefahr des Käufers.
Bei Abnahmeverzug können wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte die Lieferung der nicht abgenommen Mengen verweigern.
Wenn nicht anders vereinbart, bestimmen wir als Beauftragte des Käufers Transportart und -weg.
Bei der Verladung auf dem Wasserweg ist offene Schiffahrt vorbehalten. Bei Lieferung „frachtfrei“ geht nur die übliche Fracht zu Lasten der Verkäufers. Die anderen Kosten und unvorhersehbaren Zuschläge, Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Leichterkosten, Überwinterungskosten usw. trägt der Empfänger. Bei Frankopreisen sind wir nicht zur Vorlage der Fracht verpflichtet.
Verpackungsmaterial können wir nicht zurücknehmen.
5. Liefermenge, Gewichtsfeststellung Die für beide Teile massgebende Gewichtsfeststellung sowie die Feststellung der Anzahl der gelieferten Waren erfolgt durch unsere Lieferstelle.
6. Lieferstörungen Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse sowie alle Fälle höherer Gewalt, wie auch Krieg, Streiks, Aussperrungen, Rohststoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrstörungen, Verfügung von hoher Hand, sowie Störungen und Einschränkungen bei unseren Unterlieferanten befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. In solchen Fällen sind wir berechtigt, mit entsprechender Verzögerung zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann zurücktreten, wenn wir auf seine Anforderung nicht erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen.
Schadensersatzansrüche wegen Verzugs oder Nichtlieferung sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Bei Aufträgen, derer Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen der Auftrages. Reichen infolge Lieferstörungen die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht zur Erfüllung sämtlicher Liefermengen aus, so sind wir berechtigt, gleichmässige Kürzungen vorzunehmen. Darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
7. Beanstandungen Der Käufer hat die Ware einer gewissenhaften Wareneingangskontrolle zu unterziehen und, wenn sich Mängel zeigen, uns diese unverzüglich, soweit es sich um offene Mängel handelt, innerhalb von 8 Tagen, soweit es sich um verborgene Mängel handelt, sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens 3 Monate nach Auslieferung, so vollständig anzuzeigen, dass wir die Berechtigung der Mängelrüge einwandfrei nachprüfen können. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, oder wird die Ware von ihm verpackt, verbraucht, vermischt oder veräussert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Unsere Massnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis.
Für mangelhafte Waren wird nach unserere Wahl entweder Ersatz geliefert oder Wandlung bzw. Minderung durchgeführt.
Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar. Bei Zusicherung von Eigenschaften beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht, soweit sich die Zusicherung lediglich auf die Vertragsgemässheit der Lieferung/Leistung erstreckt, unter Ausschluss der mittelbaren bzw. Folge-Schäden auf den 2fachen Warenwert. 8. Schadenersatz Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde, auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.
Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift.
Die Rechte Dritter müssen vom Verwender geprüft werden.
Für Risiken, Formulierungen oder Verbindlichkeiten, die aus der Verwendung unserer Produkte entstehen, können wir keine Verantwortung übernehmen, da die Arbeitsbedingungen in den Anlagen unserer Kunden ausserhalb unserer Kontrolle liegen.
9. Zahlungsbedingungen Die Zahlung ist entsprechend den jeweiligen Vereinbarungen zu leisten.
Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Kommt der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, so sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche zur Berechung von Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. des obersten deutschen Bankinstitutes berechtigt. Ferner können wir weitere Lieferungen auf diesen sowie aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen und Vorauskasse verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt Das Eigentum an der Ware geht erst nach Bezahlung unserer sämtlichen, im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen auf den Käufer über. Der Käufer kann die Vorbehaltsware unter den nachstehenden Bedingungen verarbeiten oder veräussern; die Verarbeitung erfolgt abweichend von der Regelung des § 950 BGB für uns mit der Massgabe, dass wir an dem Verarbeitungserzeugnis Miteigentum im Verhältnis des Kaufpreises der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Verkaufspreis des Verarbeitungserzeugnisses erwerben.
Der Käufer tritt uns hiermit seine zukünftigen Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware in voller Höhe aus der Veräusserung des Verarbeitungserzeugnissen mit einem Teilbetrag entsprechend unserem Miteigentumsanteil zur Sicherung ab. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäss nachgekommen ist.
Wir verpflichten uns, die uns nach der vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Auswahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.
11. Erfüllungsort Erfüllungsort für unsere Leistungen und für die Leistungen des Abnehmers, insbesondere für die Zahlung, ist CH-6312 Steinhausen.
12. Geltendes Recht, Gerichtsstand Das geltende Recht ist Schweizer Recht. Der Gerichtsstand ist CH-6300 Zug.
Steinhausen, 20.5.2009
Schließen